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Ärger im Italienurlaub – Schadenersatz durch schnelle Reklamation

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Der Urlaub ist vorüber und viele haben nicht nur schöne Erinnerungen im Gepäck, wenn sie von der Reise zurückkehren. Was tun, wenn der Seeblick nur ein Seh-Blick, das neue Luxushotel noch längst nicht fertiggestellt oder die Vollpension für Genießer nur ein lauwarmer Imbiss und der vermeintliche Traumurlaub ein einziger Albtraum war?

Grundsätzlich ist die Reklamation für Pauschalreisende problemloser abzuwickeln als für Urlauber, die ihren Trip nach Italien individuell organisieren – also ihre Unterkunft, den Flug und das Mietauto selbst buchen. Kommt es zum Streit, weil zum Beispiel die romantische Unterkunft sich als Bruchbude entpuppt oder ein Hotelier den vollen Preis für den schon Monate zuvor abgesagten Urlaub kassieren will, gibt es oft Probleme.

Reisepreisminderung möglich?

Mit einer schnellen Reklamation können Italienurlauber zumindest einen Teil ihres Frusts in bare Münze verwandeln. Wer eine Reisepreisminderung oder Schadensersatz erzielen will, sollte sofort nach der Reise aktiv werden. Alle Ansprüche müssen schnellstmöglich nach vertraglich festgelegtem Reiseende beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dabei ist das vertraglich festgelegte Reiseende der Tag, an dem die Reise unter normalen Umständen enden sollte. War die Reise also beispielsweise bis zum 22. August gebucht, muss das Anspruchsschreiben spätestens am 23. August beim Reiseveranstalter eingehen.

Wichtig – Reisemängel bereits vor Ort reklamieren

Kakerlake im Hotelzimmer - Pixabay

Kakerlake im Hotelzimmer – Pixabay

Voraussetzung für den Erfolg des Anspruchs ist allerdings, dass die Reisemängel dem Reiseleiter oder Veranstalter bereits „vor Ort“ während des Urlaubs angezeigt wurden.

In dem anschließenden Anschreiben sollten Buchungsnummer, Reisezeit und Ziel ebenso wenig fehlen wie eine genaue Beschreibung der Mängel – eventuell mit Fotos. Sinnvoll ist es zudem, dem Reiseveranstalter eine Frist von 14 Tagen zur Bearbeitung der Reklamation zu setzen. Sicherheitshalber sollten Beschwerden deshalb immer per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden.

Der Reisegutschein als Entschädigung?

Wenn dann der Reiseveranstalter die Ansprüche vollständig oder zumindest teilweise anerkennt, kann dies trotzdem noch ärgerlich sein: Vielfach werden Gutscheine angeboten, die bei der nächsten Reisebuchung angerechnet werden. Enttäuschte Urlauber brauchen sich auf diese Regelung jedoch nicht einzulassen, denn schließlich haben Sie ja auch „bar“ bezahlt.

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